Baubranche

Anzeige- und Meldepflichten für den Stromverkauf aus PV- und KWK-Anlagen unbedingt beachten


Selbsterzeugter Strom ist in vielen Fällen steuerbefreit

Energiewende und zunehmende Nachhaltigkeitserfordernisse veranlassen auch in der Baubranche immer mehr Unternehmen, Strom durch den Betrieb von Photovoltaik- oder KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) selbst zu erzeugen − für den Eigenbedarf oder um ihn an konzernabhängige Unternehmen oder Dritte (zum Beispiel Mieter) zu verkaufen. Dabei sollten Meldepflichten und das Abführen der Stromsteuer unbedingt beachtet werden, denn Verstößen können für die Betreiber der Anlagen teuer werden.

Zum Hintergrund: Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer auf elektrischen Strom und wird durch die Zollverwaltung verwaltet. Geregelt ist sie im Stromsteuergesetz und der Stromsteuerdurchführungsverordnung. Stromsteuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem Strom an Dritte geliefert wird oder eigenproduzierter Strom zum Eigenverbrauch entnommen wird.

Zu unterscheiden ist dabei zwischen der allgemeinen Erlaubnis zur Leistung beziehungsweise Entnahme zum Selbstverbrauch von Strom nach §4 StromStG und der Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme/Lieferung von Strom nach §9 StromStG.

Entscheidend dafür, ob Anzeige- oder Meldepflichten bestehen, ist unter anderem die elektrische (Brutto-)Nennleistung der Photovoltaikanlage.

Bei Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu zwei Megawatt kann eine Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der erzeugte Strom

  • vom Betreiber der Anlage im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird und/oder
  • an Letztverbraucher abgegeben wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen (zum Beispiel Mieterstrom).

Hier ist grundsätzlich das Einholen einer vorherigen, förmlichen Einzelerlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt zur steuerbegünstigten Entnahme verpflichtend.

Für Photovoltaikanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt und hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt gilt die Erlaubnis als allgemein erteilt. Zur besseren Einordnung: Der Kaufpreis für eine Anlage mit einer Bruttonennleistung von 1 Megawatt liegt ungefähr bei 1 Million Euro.

Insofern bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt Strom lediglich zum Selbstverbrauch entnommen wird und ins öffentliche Netz eingespeist wird, bedarf es keiner allgemeinen Erlaubnis. Sobald jedoch Strom auch an Dritte geleistet wird (wobei auch andere Unternehmen des Konzerns als Dritte zu verstehen sind), hat die Anzeige bei der Zollverwaltung als sogenannter „kleiner Versorger“ zu erfolgen. Weiterhin besteht die Pflicht zur jährlichen Steueranmeldung über das elektronische Zoll Portal IVVA (Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung).

Steuerfrei ist auch Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt erzeugt wird und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Auch hier ist das Einholen einer vorherigen förmlichen Einzelerlaubnis vom zuständigen Hauptzollamt zur steuerbegünstigten Entnahme verpflichtend. Die unmittelbare Weiterleitung an einen Letztverbraucher ist bei Anlagen dieser Größe nicht steuerbegünstigt. Außerdem hat auch hier die Anzeige bei der Zollverwaltung als sogenannter „kleiner Versorger“ sowie die Übermittlung jährlicher Steueranmeldungen über das Zoll Portal zu erfolgen.

Auch wenn für viele Konstellationen Stromsteuerbefreiungen bestehen, sollten Sie also immer prüfen, ob sich Anzeige- oder Meldepflichten nach dem Stromsteuergesetz ergeben. Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten wir Ihnen gerne persönlich.

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